Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 4 Beteiligung der Vertrauensperson
Stand: 13.04.2025
Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist der Soldatin oder dem Soldaten vor deren oder dessen Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 32 Absatz 5 Satz 1 bekannt zu geben.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 4 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 WRB 3/23Unbegründete Rechtsbeschwerde betreffend die Verhängung einer DisziplinarbußeZitiert von 3
- BVerwG, 04.09.2013 – 2 WDB 4/12Unterbliebene Bekanntgabe der Stellungnahme einer Vertrauensperson; Heilung einer fehlerhaften Einleitungsverfügung; kein Verfahrenshindernis; Verfahrensherrschaft
- BVerwG, 04.09.2013 – 2 WDB 4.12Zitiert von 12
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 4/11Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; Nachholung der Anhörung der Vertrauensperson; Mängelbeseitigung; RuhestandsversetzungZitiert von 9
- BVerwG, 04.04.2007 – 2 WDB 6.06Zitiert von 2
- BVerwG, 06.07.2016 – 2 WD 18/15Rechtliches Gehör; Stellungnahme der Vertrauensperson; sexuelle BelästigungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2025 – 2 WDB 1.25Verkauf von Wildbret keine erlaubnispflichtige NebentätigkeitZitiert von 2
- BVerwG, 05.06.2024 – 1 WB 72/22Übertragung der Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BVerwG, 19.11.2020 – 2 WD 19/19Disziplinarische Ahndung eines 24fachen ReisekostenbetrugsZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.